Versicherungssituation Corona-Virus

Das Corona-Virus bereitet sich auch in der Schweiz immer mehr aus. Für viele Unternehmen hat dies oder kann dies ernsthafte wirtschaftliche Konsequenzen haben. Es stellt sich daher die Frage, in welchen Fällen diese durch eine Versicherungsdeckung aufgefangen werden können.

 

Ertragsausfälle

Ertragsausfälle aufgrund des Virus sind in der klassischen Ertragsausfall- und Mehrkostendeckung der Sachversicherung nicht gedeckt. Im Gegensatz zu den meisten anderen Branchen können gewisse Ertragsausfälle in der Lebensmittelbranche aber über eine Epidemieversicherung versichert sein. Der Corona-Virus zählt in den meisten Epidemieversicherungen zu den versicherten Krankheiten. Eine wichtige Voraussetzung für eine Entschädigung ist aber immer ein behördlich angeordnetes Verbot.

Versichert sind dann meist die finanziellen Folgen von:

  • Schliessung oder Quarantäne von Betrieben oder Betriebsteilen
  • Individuelles Tätigkeitsverbot für im Betrieb tätige Personen
  • Desinfektion des versicherten Betriebes
  • Individuelle Schliessung von zuliefernden oder abnehmenden Fremdbetrieben (Rückwirkungsschäden)
  • Verbot von Festanlässen

Meist ist in den Versicherungsverträgen enthalten, dass jegliche Deckung ab dem Zeitpunkt einer Ausrufung der Pandemiestufe 5 oder 6 entfällt. Mit der Erklärung der WHO vom 11. März 2020 wurde die Situation als Pandemie eingestuft, womit die Leistungspflicht ab diesem Datum nicht mehr gegeben ist.

 

Arbeitsverhinderung

Im Krankheitsfall besteht eine die vereinbarte Deckung über die Krankentaggeldversicherung. Für die Ausfälle während der Wartefrist kann allenfalls die Epidemieversicherung in Anspruch genommen werden (Tätigkeitsverbot), wenn nicht die Leistungspflicht aufgrund der Pandemieerklärung weggefallen ist.

 

Absage von Geschäftsreisen

In der Annullationskostenversicherung sind die Regelungen betreffend der Stornierung von Reisen aufgrund der Epidemie sehr unterschiedlich. Sollte sich Ihre Firma entscheiden, dass ein Mitarbeiter eine geplante Reise rein vorsorglich nicht antreten soll, so ist dies nie versichert. Sollte der Zielort der Reise aber in einer Region sein, in welche das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Reisen nicht empfiehlt, so fällt diese meist unter die Deckung. Es gibt aber auch grosse Anbieter von Reiseversicherungen, welche bei einer Epidemie oder Pandemie in ihren Vertragsbestimmungen jegliche Leistungen ausschliessen. In diesen Fällen ist es aber auch möglich, dass diese in gewissen Fällen kulant sind und Hilfeleistungen oder Kosten trotzdem übernehmen.

Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um generelle Aussagen. Für die Versicherungsdeckung im konkreten Einzelfall sind aber immer nur die entsprechenden Verträge massgebend. Gerne gibt Ihnen Ihr Berater dazu Auskunft.